§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3: Bild 1)
- In diesem Kapitel gelten als
- "Topplicht":
ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225° und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
- "Seitenlichter":
an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30', das heißt von Voraus bis 22°30' hinter die Querlinie auf der Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
- "Hecklicht":
ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30' von Achteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
- "von allen Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.
- "Topplicht":
- Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
- Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
- Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.
- Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
Stand: 01. Februar 2012