Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

  1. Ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, darf nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragen.

  2. Ein aufgeholter Anker darf nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

  3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

  4. Trifft der Schiffsführer eines Fahrzeugs während der Fahrt in einer Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.

  5. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragt und ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel eines Fahrzeugs reicht.

Stand: 04. Juni 2016