Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Hinweis:
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 1.01 Nummer 61 Begriffsbestimmungen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. April 2027)

Stand: 01. Mai 2024