Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

Stand: 07. Dezember 2021