Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

Stand: 30. September 2022