Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 52 Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter vorzunehmen.

Stand: 30. September 2022