Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastschifffahrt vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Stand: 30. September 2022