§ 34 Maschinenkundige
(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Erforderlich sind Kenntnisse
- der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
- der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
- der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Antriebsmaschinen,
- der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
- der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
- eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
- einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
- einen Berufsausbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
- eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
- den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
- ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.
Stand: 30. September 2022