§ 32 Bootsleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss
- entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
- oder
- ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
- eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.
- ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
Stand: 14. April 2023