Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

  1. mindestens 15 Jahre alt sein und

  2. Folgendes vorweisen können:

    1. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

    2. einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.

Stand: 30. September 2022