§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig "Technischer Dienst" in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.
Stand: 07. Dezember 2021