Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20 Medizinische Tauglichkeit

Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.

Stand: 07. Dezember 2021