6. Kommunikation
6.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen
1. Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen;
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnisse in Personalführung.
- Fähigkeit, der Besatzung angemessen und professionell Anweisungen zu erteilen.
- Fähigkeit, der Besatzung erteilte Anweisungen zu erklären.
- Fähigkeit, der Besatzung Rückmeldung zum Arbeits- und Sozialverhalten an Bord zu geben.
- Fähigkeit zur Aufgaben- und Arbeitsverwaltung, einschließlich: Planung und Koordination, Personaleinsatz, Zeit- und Ressourcenvorgaben, Priorisierung.
- Fähigkeit, Übermüdung zu erkennen und zu verhindern.
2. die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen;
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der an Bord verfügbaren Informations- und Kommunikationssysteme.
- Fähigkeit, die Besatzung in die Nutzung der Kommunikations-, Medien- und IT-Systeme des Fahrzeugs einzuweisen.
3. Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten.
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der Nutzung sämtlicher Systeme des Fahrzeugs, die Daten sammeln, speichern und verwalten.
- Fähigkeit, Daten im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zu sammeln und zu speichern.
6.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen
1. die Umstände mittels einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben;
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der zutreffenden technischen und nautischen Begriffe.
- Fähigkeit, die Kommunikation zu beherrschen.
2. Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen.
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der bei Notfall- und Sicherheitskommunikation zu beachtenden Verfahren.
- Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
6.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen
1. ein gutes soziales Arbeitsumfeld zu gewährleisten;
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Fähigkeit, die Führung bei der Organisation von Teamsitzungen zu übernehmen, um für ein ausgewogenes soziales Klima an Bord zu sorgen.
- Kenntnis der und Bewusstsein für die geschlechtsbezogenen und kulturellen Unterschiede.
- Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für die Ausbildung von Studenten, Auszubildenden und Praktikanten.
- Fähigkeit, Studenten, Auszubildende und Praktikanten auf verschiedenen Niveaus anzuleiten.
- Fähigkeit, die wichtigsten Grundsätze und Verfahren der Teamarbeit einschließlich Konfliktbewältigung anzuwenden.
2. die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Sozialgesetze.
- Fähigkeit, Besatzungsmitglieder bei der Anwendung relevanter Teile der geltenden Sozialgesetzgebung anzuleiten.
3. ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der anwendbaren Vorschriften zu Alkohol und Drogen.
- Fähigkeit, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu kommunizieren und deren Einhaltung zu gewährleisten und die Kenntnis der Unternehmensvorschriften zu Alkohol und Drogen sicherzustellen.
- Fähigkeit, angemessen auf die Verletzung von Rechts- oder Unternehmensvorschriften zu reagieren.
4. die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren.
Kenntnisse und Fertigkeiten
- Kenntnis der Grundsätze gesunder Ernährung.
- Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung und Zubereitung von Mahlzeiten einzuweisen.
- Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder hinsichtlich Hygienestandards einzuweisen und zu beaufsichtigen.
- Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung von Einkaufsmöglichkeiten einzuweisen.
Stand: 07. Dezember 2021