§ 11
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.
Stand: 01. Juli 2026
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.
Stand: 01. Juli 2026
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


