Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10

Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik, Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.

Stand: 01. Juli 2026