Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9

Der Flaggenschein wird

  1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,

  2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

  3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

erteilt.

Stand: 01. Juli 2026