§ 9
Der Flaggenschein wird
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt.
Stand: 01. Juli 2026


