§ 8
(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
- die Baunummer des Schiffes und
- bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
- die Baunummer des Schiffes und
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
- die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründeten Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen:
- ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
Stand: 01. Juli 2026


