§ 8
(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.
(2) Ferner sind anzugeben:
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2:
- der Heimathafen;
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
- soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie
- die Staatsangehörigkeit des Eigentümers;
- der Heimathafen;
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
- die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
(3) § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
- der Messbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrit oder Ablichtung dieser Urkunde,
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
Stand: 04. November 1994