Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5b

(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik, Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.

(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unterzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik, Telekommunikation mit.

Stand: 01. Juli 2026