Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5a

Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde

  1. eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,

  2. eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,

  3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und

  4. soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.

Stand: 01. Juli 2026