§ 2
(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikats oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
- der Name des Schiffes,
- die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
- der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
- der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
- der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
Stand: 01. Juli 2026


