Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 25

(1) Ein im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen

  1. auf Antrag oder

  2. von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, dass die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.

(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.

Stand: 15. Juli 1990