Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

Stand: 15. Juli 1990