§ 24
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Stand: 15. Juli 1990