Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 29

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

Stand: 01. Juli 2026