Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei

  1. Auslagen:
    Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden.

  2. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotenzial, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.

    NummerGebühren- oder Auslagentatbestand
    Gegenstand
    Gebühren- oder Auslagentatbestand
    Abgekürzte Rechtsgrundlage
    Gebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
    in Euro
    1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

    741 163
    (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand)

    331 490
    (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

    147 787
    (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

    91 891
    (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand)

    2Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG

    68 727
    (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

    17 909
    (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

    3Planänderung§ 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG2 527
    4Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung§ 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG748
    5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG

    13 910
    (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

    4 815
    (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

    2 782
    (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand)

    6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Absatz 3 VwVfG2 527
    7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG2 527
    8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfG7 196
    9Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen748
    9Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrGSchäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre)7 488
    9Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrGnachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können7 629
    10Festsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen1 497
    10Festsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrGSchäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre)14 977
    10Festsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrGnachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können15 258
    11Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG208 - 21 083
    12Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 - 844
    13Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 - 1 055
    14Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG211 - 2 110
    15Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG1 055 - 2 813
    16Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG351 - 2 110
    17Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 - 703
    18Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG351 - 2 110
    19Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 - 4 220
    20Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 - 11 253
    21Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG316 - 2 813
    22Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 - 4 220
    23Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 - 4 220
    24Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 055 - 5 626
    25Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 - 14 066
    26Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 - 5 626
    27Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 - 2 813
    28Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Rohrbrücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 - 5 626
    29Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Dalbens§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG422 - 2 813
    30Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 125 - 7 033
    31Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 - 4 220
    32Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG

    bei einer Länge von weniger als 1 km
    562 - 2 813

    bei einer Länge von 1 km bis 5 km
    1 758 - 7 033

    bei einer Länge über 5 km
    1 758 - 10 550

    33Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Einleitungs- oder Entnahmebauwerks§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 - 8 440
    34Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG844 - 2 813
    35Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb temporärer Bauwerke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 - 844
    36Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Messstationen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 - 2 110
    37Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 - 844
    38Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Uferbefestigung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 - 5 626
    39Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Wasserbauwerken§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 - 5 626
    40Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Tunnels§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 - 14 066
    41Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Seilbahn§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 - 5 626
    42Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG246 - 844
    43Nachträgliche Entscheidung zu Genehmigungen§ 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG140 - 2 813
    44Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

    § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV

    § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV

    § 2 Absatz 1 DünenSchV

    § 12 Schleusenbetriebsverordnung

    70,30 - 562
    45Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

    § 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV

    457 - 1 055
    46Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes

    nach Zeitaufwand


Stand: 02. April 2025