Artikel 21 Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Er veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen anderen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in den in Artikel 22 genannten Sprachen.
(3) Der Verwahrer übermittelt unverzüglich den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beziehungsweise unterrichtet sie über
- jede weitere Unterzeichnung sowie den Tag, an dem die Unterzeichnung stattgefunden hat;
- die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Dokumente;
- die Texte jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen in den in Artikel 22 genannten Sprachen;
- den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie der Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen;
- Mitteilungen der Vertragsparteien, dass sie einer Änderung der Anlagen nicht zustimmen und jede andere Mitteilung, die nach einem der Artikel dieses Übereinkommens vorgeschrieben ist;
- jede Kündigung dieses Übereinkommens und den Tag, an dem sie wirksam wird.
Stand: 19. Dezember 2003