Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird.
(3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazugehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig.
Stand: 01. Oktober 2024