Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 3 - Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

Stand: 31. Juli 2021