Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 2 - Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Stand: 31. Juli 2021