Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Technischer Schiffsdienst

§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise

§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise

Stand: 01. Juni 2014