Abschnitt 1 - Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Stand: 01. Juni 2014