Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge

§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten

§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise

§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise

Stand: 01. Juni 2014