Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 4 - Ausländische Zeugnisse und Nachweise

§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten

§ 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise

Stand: 31. Juli 2021