§ 3 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig
- für die Erteilung, die Ersatzausfertigung, den Umtausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Erklärung des Ruhens der Bescheinigungen,
- für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch die Anerkennung des Fortbestehens der Befähigung,
- für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten, Durchführung von Prüfungen, die berufsrechtliche Akkreditierung sowie für die Vorgaben an die Anforderungen für die Berufseingangsprüfung,
- für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften, soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,
- vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen genügen,
- für die Erteilung des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt,
- für die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und
- für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b.
Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 05. August 2005 (BAnz. Seite 12 875) benannte Verwaltungsbehörde zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den § 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.
(5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für
- die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen,
- die Veröffentlichung einer Liste mit den nach Nummer 1 festgestellten Ausbildungsberufen und
- die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten.
Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes.
Stand: 01. Juli 2024