§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- die Befähigungen und weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),
- die Zulassung von Lehrgängen und
- das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,
soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.
Stand: 01. Juni 2014