Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Information zur Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)

Ausbildung zum Binnenschiffer/Binnenschifferin

Seit dem 01. April 2012 gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Es berechtigt unter gewissen Voraussetzungen zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen auf Bundesebene. Alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss haben einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Qualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss. Dies gilt zunächst für den Zuständigkeitsbereich des Bundes (www.anerkennung-in-deutschland.de (Externer Link)) und damit für den bundeseinheitlich geregelten Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin.

Personen, denen die volle Gleichwertigkeit ihrer Auslandsqualifikation bescheinigt wird, haben die gleichen Rechte wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Es wird ihnen allerdings kein deutsches Prüfungszertifikat erteilt, sondern ein Gleichwertigkeitsbescheid. Dieser Bescheid führt bei Anerkennung der Auslandsqualifikation im Bereich Binnenschifffahrt zum Eintrag Matrose als erworbene Berufsqualifikation.

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit kann jede Person beantragen, die

  • über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und

  • beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben.

Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsort gestellt werden.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen. Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Sie bieten eine Einstiegsberatung für Antragsteller an. Die IHK klärt mit dem Antragsteller die Verfahrensziele und sichtet die Unterlagen. Die deutsche Referenzqualifiktion ist im Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung festzulegen. Dies geschieht in Absprache zwischen dem Antragsteller und der IHK.

Die Industrie- und Handelskammern haben diese Aufgabe an die IHK FOSA, Nürnberg (Foreign Skills Approval; www.ihk-fosa.de (Externer Link)) übertragen. Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt bezogen auf den aktuell gültigen deutschen Abschluss.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen hiervon unberührt bleibt. Die Anerkennung dieser Ausbildung erfolgt unmittelbar.

Stand: 22. September 2022