Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer

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Bekanntmachung für Seefahrer 102/26 WSA Elbe-Nordsee, 13.03.2026

Deutschland , OWP Nordlicht I. Einrichtung einer Sicherheitszone, Allgemeinverfügung zur Befahrensregelung.
aktuell veröffentlicht: ja
Karte(n): 50,1000,1840
Geografische Angabe in: WGS 84
Geografische Lage: OWPs "EnBw He Dreiht" und "Nordlicht I"
Gültig von: 13.03.2026 
Gültig bis (einschl.): 31.03.2029
Angaben:

In Kürze beginnen die Bauaktivitäten für den Offshore Windpark „Nordlicht I“. Dafür richtet das BSH mit Wirkung vom 13.03.2026 für die Offshore Windparks „EnBW He Dreiht“ und „Nordlicht I“ eine gemeinsame Sicherheitszone ein.

 

 

Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Erweiterung einer Sicherheitszone im Bereich des Offshore Windenergieparks „EnBW He Dreiht“ sowie der Konverterplattform(en) „BorWin epsilon“ wegen Erweiterung im Bereich des Offshore-Windenergievorhabens „Nordlicht I“ und „BorWin kappa“ in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee

 

I.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erweitert gemäß § 53 des Windenergie-auf See-Gesetzes (WindSeeG) in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Einvernehmen mit der GDWS folgende Sicherheitszone: Die mit Allgemeinverfügung vom 5. April 2024 um die Einrichtungen des Offshore-Windparks „EnBW He Dreiht“ sowie um die Konverterplattform(en) „BorWin epsilon“ eingerichtete Sicherheitszone in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee wird um den Bereich der hinzukommenden Vorhaben „Nordlicht I“ und „BorWin kappa“ erweitert.

Die Sicherheitszone erstreckt sich in einem Abstand von 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes der Offshore-Windparks sowie der Konverterplattform(en). Folgende Einrichtungen stellen die Eckpunkte des Offshore-Windparks dar:

 

Windpark Bezeichnung WEA Breitengrad Längengrad
EnBW He Dreiht HD J5 54° 26,103’ N 006° 08,043’ E
EnBW He Dreiht HD J3 54° 25,336’ N 006° 09,189’ E
EnBW He Dreiht HD K2 54° 23,006’ N 006° 12,750’ E
EnBW He Dreiht HD L2 54° 22,511’ N 006° 13,508’ E
EnBW He Dreiht HD L3 54° 22,034’ N 006° 14,197’ E
EnBW He Dreiht HD M3 54° 20,590’ N 006° 16,258’ E
EnBW He Dreiht HD M4 54° 20,113’ N 006° 16,938’ E
EnBW He Dreiht HD M5 54° 19,764’ N 006° 17,429’ E
Nordlicht I A5 54° 19,341’ N 006° 18,302’ E
Nordlicht I C6 54° 17,327’ N 006° 21,286’ E
Nordlicht I D5 54° 16,729’ N 006° 21,105’ E
Nordlicht I D6 54° 16,547’ N 006° 20,195’ E
Nordlicht I F6 54° 16,343’ N 006° 17,536’ E
Nordlicht I G6 54° 15,582’ N 006° 07,544’ E
Nordlicht I J5 54° 16,904’ N 006° 07,542’ E
Nordlicht I M6 54° 19,170’ N 006° 07,568’ E
EnBW He Dreiht HD E4 54° 19,766’ N 006° 08,036’ E
EnBW He Dreiht HD F5 54° 20,856’ N 006° 08,029’ E
EnBW He Dreiht HD G5 54° 23,783’ N 006° 08,037’ E
EnBW He Dreiht HD J5 54° 26,103’ N 006° 08,043’ E

 

 

Unbefugten ist das Anlegen oder Festmachen an den baulichen Anlagen sowie deren Betreten nicht gestattet. Der Einsatz von Angeln, Grundschleppnetzen, Treibnetzen oder ähnlichen Geräten sowie das Ankern innerhalb der Sicherheitszone sind untersagt.

Das unbefugte Befahren der Sicherheitszone stellt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 VO-KVR eine Ordnungswidrigkeit dar.

In diesem Zusammenhang wurde von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt am 13.03.2026 eine Allgemeinverfügung herausgegeben.

 

Allgemeinverfügung

zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark „EnBW He Dreiht mit Konverterplattform „BorWin epsilon“ und des (geplanten) Offshore-Windparks „Nordlicht I“ mit Konverterplattform „BorWin kappa“ vom 13. März 2026

 

I.

Die Allgemeinverfügung vom 14. April 2025 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark „EnBW He Dreiht“ mit Konverterplattform „BorWin epsilon“ (NfS 17/2025) wird aufgehoben.

 

II.           

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:

1.     Die um den Offshore-Windpark „EnBW He Dreiht“ sowie die Konverterplattform „BorWiin epsilon“ und den (geplanten) Offshore-Windpark „Nordlicht I“ mit Konverterplattform „BorWin kappa“ eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 11/2026 vom 13. März 2026) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84):

(Positionen wie oben)

2.     Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen des OWP „EnBW He Dreiht“, der Konverterplattform „BorWin epsilon“ und des (geplanten) Offshore-Windparks „Nordlicht I“ mit Konverterplattform „BorWin kappa“ sowie der von den Konverterplattformen ab- und zuführenden Leitungen/Kabeln dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3.     In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, insbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.

4.     Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

 

III.                     

Begründung:

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, damit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bonn, den 13. März 2026

 

Der gesamte und originale Wortlaut der Bekanntmachung der Sicherheitszone und der Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens ist den Nachrichten für Seefahrer (NfS) Heft 11/2026 zu entnehmen.