Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer


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Bekanntmachung für Seefahrer (T)48/25 | WSA Ems-Nordsee, 25.02.2025 | |
Deutschland.Nordsee.Unterems , Sperrung wegen Überführung eines Werftschiffes |
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aktuell veröffentlicht: | nein | |
Karte(n): | 1150 | |
Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
Geografische Lage: | Emssperrwerk bis Papenburg | |
Gültig von: | 25.02.2025 | |
Gültig bis (einschl.): | 03.03.2025 | |
Angaben: | ||
Für den 02.03.2025 ist die Überführung des außergewöhnlich großen Werftschiffes „ASUKA III“ auf der Seeschifffahrtsstraße Ems von Im Rahmen der Überführung wird es auf der Seeschifffahrtsstraße Ems zu den folgenden Behinderungen für die Schifffahrt kommen: 1. Sperrungen: 1.1 Emssperrwerk Das Emssperrwerk wird zum Zwecke des Aufstaus am 02.03.2025 um ca. 01:30 Uhr vollständig geschlossen. 02.03.2025 um ca. 01:30 Uhr bis zum 02.03.2025 um ca. 14:00 Uhr. Schiffe, die im Sperrwerksbereich auf eine Freigabe zur Weiterfahrt warten, müssen an den vorhandenen Liegestellen festmachen.
Die genauen Sperrzeiten werden durch die Verkehrszentrale Ems (Rufname "Ems- Traffic") auf den UKW- Arbeitskanälen bekannt gegeben.
1.2 Schiffsüberführung Die Schiffsüberführung wird voraussichtlich am 02.03.2025 um ca. 04:00 Uhr in Papenburg beginnen. Die Passage der Jann- Berghaus-Brücke Die genauen Sperrzeiten werden durch die Verkehrszentrale Ems (Rufname "Ems- Traffic") auf den UKW- Arbeitskanälen bekannt gegeben.
2. Begegnen und Überholen 2.1 Streckenabschnitt Leerort – Emden Auf dem Streckenabschnitt zwischen Leerort und Emden fährt das Werftschiff als Wegerechtsschiff gem. Artikel 1 (1) Nummer 7 Schifffahrtsordnung
3. Allgemeines 3.1 Für den Fall des Eintretens unvorhergesehener Umstände kann es erforderlich werden, die Sperrzeiten an die veränderten Gegebenheiten 3.2 Die gesperrte Strecke wird durch Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichnet, die bei Papenburg 3.3 Das Einlaufen in die gesperrte Strecke sowie das Liegen in dieser Strecke ist allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Hilfs- und Sicherungsschiffe 3.4 Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und die Wasserschutzpolizei können von dem Passierverbot auf den gesperrten Strecken Ausnahmen 3.5 Den Einzelanordnungen der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bzw. denen der Wasserschutzpolizei ist unverzüglich Folge zu leisten. 3.6 Diese schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung gilt 2 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gemacht. Rechtsgrundlage hierfür 3.7 Die sofortige Vollziehung wird hiermit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
4. Gründe Diese Verfügung stützt sich auf § 11 der EmsSchEV vom 8. August 1989 (BGBl. I, S 1583) zuletzt geändert durch VO vom In der Zeit ab dem 02.03.2025 oder einem der darauffolgenden Tage befährt das außergewöhnlich große Fahrzeug „ASUKA III“ mit Das Verkehrsverbot für die übrige Schifffahrt zwischen Leerort und Papenburg ist aufgrund der großen Schiffsabmessungen des Werftschiffes Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Darüber hinaus wurde der Überführungstermin mit dem Aufstau
5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ems-Nordsee, Am Eisenbahndock 3, 26725 Emden, |