§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
- überprüft die Konformität der Produktion und
- erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.
Stand: 04. Juni 2016