Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

  2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

  3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

  4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

    1. im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

    2. im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

  5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

  6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;

  7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;

  8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und

  9. die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.

Stand: 26. Juni 2025