Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt