Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss

  1. nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder

  2. eine deutsche Behörde sein.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:20121) hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.

1) Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Stand: 01. Juli 2026