Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 4 - Konformitätsbewertungsstellen

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU (§ 14 bis § 17)

Unterabschnitt 2 Befugniserteilung und Notifizierung (§ 18 bis § 20)

Unterabschnitt 3 Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung (§ 21 bis § 22)

Stand: 01. Juli 2026