Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Unterabschnitt 3 - Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung

§ 21 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle

§ 22 Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen

Stand: 01. Juli 2026