Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 32 EU-Schutzklauselverfahren

Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.

Stand: 01. Juli 2026