§ 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
- eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,
- eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,
- eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beauftragt,
- ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1,
- ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 2,
- ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:20121),
- ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach § 15,
- ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach § 16 und
- ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach § 17.
(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
1) Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.
Stand: 01. Juli 2026
