Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis

(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:

  1. eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,

  2. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,

  3. eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beauftragt,

  4. ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1,

  5. ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 2,

  6. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:20121),

  7. ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach § 15,

  8. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach § 16 und

  9. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach § 17.

(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.

(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.

1) Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

Stand: 01. Juli 2026