Abschnitt 2 - Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung
§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung
§ 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen
§ 7 Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken
§ 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union
§ 9 Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung
Stand: 01. Juli 2026
