Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 2 - Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt

§ 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung

§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung

§ 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

§ 7 Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken

§ 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union

§ 9 Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung

Stand: 01. Juli 2026