§ 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Ausrüstung, die über technische Neuerungen verfügt, auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn
- es sich um zulassungspflichtige Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 handelt,
- die Schiffsausrüstung über technische Neuerungen verfügt, für die es noch kein Zulassungsverfahren gibt und
- die Schiffsausrüstung gleichwertig zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft die Gleichwertigkeit anhand von Versuchen oder auf andere Art und Weise festzustellen. Sie hat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 auszustellen. Diese ist an Bord mitzuführen.
(3) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor Erteilen der Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(4) Nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mitzuteilen, das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt.
Stand: 01. Juli 2026
