Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

  2. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,

  3. entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder

  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Stand: 01. Juli 2026