Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 5 - Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU

§ 23 Zuständigkeit und Aufgaben

§ 24 Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde

§ 25 Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde

Stand: 01. Juli 2026