§ 20
(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen des Schiffes,
- soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
- den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
- den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
- das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
- die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten:
- wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
- die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Kontaktdaten des Antragstellers und
- die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
- die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Kontaktdaten des Antragstellers und
- in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
- in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
- die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
- die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
- die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
- die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
- zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
- zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
- zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
- zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;
- zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
(4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.
Stand: 01. Juli 2026
