| Bekanntmachung für Seefahrer 173/25 | WSA Nord-Ostsee-Kanal , 16.12.2025 |
| Deutschland.Nord-Ostsee-Kanal , Allgemeinverfügung - Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal | |
| aktuell gültig: | ja |
| Karte(n): | Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 |
| Geografische Lage: | Nord-Ostsee-Kanal |
| Gültig von: | 16.12.2025 |
| Gültig bis (einschl.): | 31.12.2032 |
| Angaben: |
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Allgemeinverfügung 16. Dezember 2025
Auf Grund § 3 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal folgende Allgemeinverfügung: 1. Abweichend von § 6 der Schleusenbetriebsverordnung vom 30. August 1999 (VkBl. 1999, 653), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BAnz AT 15.05.2019 V1) geändert worden ist, werden die Grenzen und die Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal wie folgt geregelt: a) Liegestelle für Sportfahrzeuge Brunsbüttel b) Ausweich-Liegestelle für Sportboote und Traditionsfahrzeuge im Binnenhafen Brunsbüttel c) Liegestelle in der Wendestelle der Weiche Dückerswisch (Klein-Westerland) d) Liegestelle vor der Gieselauschleuse e) Liegestellen im Obereidersee mit Enge f) Liegestellen im Borgstedter See g) Sportboot-Reede im Flemhuder See h) Liegestelle Kiel-Holtenau östlich der Schleuse i) Bezahlanleger für Sportboote in Kiel-Holtenau binnen der Schleuse 2. Mit Zustimmung der Verkehrszentrale kann die Liegedauer, gemessen an den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt, angemessen verlängert werden. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Begründung: Die Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal ist Verkehrsweg. Der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes obliegt die Pflicht, diese Wasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten sowie Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt unterhält die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal Dalben und Liegestellen, die dem sicheren und leichten Verkehrsfluss und insoweit dem vorübergehend ruhenden Verkehr, dem zeitlich befristeten Liegen, zu dienen bestimmt sind. Durch unbillige Wetterverhältnisse, schlechte Sicht und das Tagfahrgebot bzw. das Verbot, den Nord-Ostsee-Kanal mit bestimmten Fahrzeugen nachts zu befahren, und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einheitlich 12 km/h für alle Fahrzeuge, kann die unabweisbare Notwendigkeit eines vorübergehend ruhenden Verkehrs und in diesem Sinne die Inanspruchnahme der Dalben und Liegestellen zum zeitlich befristeten Liegen aus verkehrlichen Gründen erforderlich sein. Die Liegedauer wird auf die tatsächliche Dauer der verkehrlichen Notwendigkeit beschränkt. Aufgrund von Tide, Nebel und Wind ist es häufig, dass Sportboote nicht auf die Elbe ausgeschleust werden können, zumal an der Seeschifffahrtsstraße Elbe in vertretbarer Entfernung zu den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel eine geeignete Liegeplatzinfrastruktur nicht vorhanden ist. Die im Vergleich zu den anderen Liegestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhöhte Liegezeit begründet sich in Brunsbüttel daher aus Sicherheitserwägungen. Die Verkehrsinfrastruktur des Nord-Ostsee-Kanals, so auch Dalben und Liegestellen, sind ausschließlich der Verkehrsfunktion zu dienen bestimmt. Insoweit sind Dalben und Liegestellen der verkehrlichen Nutzung vorbehalten. Auch der zeitlich befristete ruhende Verkehr ist Verkehrsteilnahme und insoweit Teil der Verkehrsfunktion. Demgegenüber abzugrenzen ist das dauerhafte Liegen. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hält Verkehrsinfrastruktur zu Verkehrszwecken vor und unterhält diese in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand. Die Vorhaltung und Unterhaltung von landseitiger Hafeninfrastruktur ist nicht Aufgabe der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Dalben und Liegestellen für das dauerhafte Liegen und teilweise sogar Überwintern von Sportfahrzeugen dient nicht der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen. Im Gegenteil stehen Dalben und Liegestellen für verkehrlich notwendigen, zeitlich befristet ruhenden Verkehr nicht zur Verfügung und insoweit zumindest potenziell eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dar. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt ist daher eine Begrenzung der Liegedauer auf die tatsächliche Dauer der verkehrlichen Notwendigkeit erforderlich und angemessen, ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt durch das überragende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt. In der Abwägung unterliegen die Individualinteressen der Verkehrsteilnehmer an einer zeitlich unbefristeten Liegedauer dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung der Liegedauer auf die tatsächliche verkehrliche Notwendigkeit zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt deutlich. Die örtlichen Besonderheiten der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal werden bei der Beschränkung der Liegedauer auf die tatsächliche verkehrliche Notwendigkeit angemessen berücksichtigt. Aus sachlichen Gründen, beispielsweise Tide, Wetter und Sicht, ist eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beschränkung der Liegedauer von Liegestellen sachlich gerechtfertigt. Im Falle der verkehrlichen Notwendigkeit kann mit Zustimmung der Verkehrszentrale nach pflichtgemäßem Ermessen die Liegezeit angemessen verlängert werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich ist. Die Entscheidung, was verkehrlich notwendig und vertretbar ist, obliegt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, gemessen an den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und steht nicht im Belieben des jeweiligen Verkehrsteilnehmers bzw. Fahrzeughalters.
Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal, Dienstort Kiel, Schleuseninsel 2, 24159 Kiel, oder Dienstort Brunsbüttel, Ostermoorer Str. 18, 25541 Brunsbüttel, einzulegen. Kiel, den 16. Dezember 2025
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal
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